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v.13

Standard-Nutzungsbedingungen Bynder BV

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  1. Einführung

    Diese Standard-Nutzungsbedingungen beziehen sich auf den Vertrag zwischen dem Kunden und Bynder und stellen zusammen mit dem Service Level Agreement und der anwendbaren Leistungsbeschreibung die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien dar.

  1. Bereitstellung der Nutzungsrechte

    1. Sofern nicht anderweitig in der Leistungsbeschreibung festgelegt und vorbehaltlich Zahlung der Nutzungsgebühr, erhält der Kunde von Bynder für die entsprechende Bezugsdauer ein Nutzungsrecht, das dem Kunden: (i) Zugriff und Nutzung des Produkts gemäß der vertraglich vereinbarten Anzahl von Benutzern ermöglicht; (ii) Zugriff und Nutzung des Produkts ausschließlich für seine Geschäftszwecke ermöglicht; und (iii) die Benutzeranleitung zu dem erworbenen Produkt ausschließlich zum Zwecke der Hilfestellung beim Gebrauch der Produkte gestattet.

    2. Stimmt Bynder einem schriftlich einzureichenden Antrag des Kunden (E-Mail ist ausreichend) zu, können der Kundendefinition im Abschnitt Definitionen dieses Vertrags zusätzliche Marken oder Einheiten hinzugefügt werden. Für zusätzliche Rechte und/oder die Hinzufügung zusätzlicher Marken oder Einheiten können dem Kunden zusätzliche Kosten entstehen; Bynder behält sich außerdem das Recht vor, solche Hinzufügungen nach eigenem Ermessen abzulehnen.

    3. Diese Standard-Nutzungsbedingungen gelten für sämtliche Angebote und Aufträge, auf deren Grundlage Bynder dem Kunden das Produkt und/oder professionelle Dienstleistungen zur Verfügung stellt.

  1. Geistige Eigentumsrechte

    1. Sämtliche geistigen Eigentumsrechte an dem vertragsgegenständlichen Produkt verbleiben im Eigentum von Bynder. Der Quellcode verbleibt jederzeit im Eigentum von Bynder. Bynder gewährt dem Kunden die für die Nutzung der im Produkt enthaltenen geistigen Eigentumsrechte und vertraulichen Informationen benötigte Lizenz und gestattet das Kopieren weiterer für Empfang und Nutzung des Produkts über das Internet benötigter Informationen.

    2. Im Eigentum des Kunden verbleiben sämtliche geistigen Eigentumsrechte an seinen Systemen, Materialien, Informationen, Software, Produkten und Kundendaten. Der Kunde gewährleistet gegenüber Bynder, dass er über die zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten erforderlichen Rechte zur Nutzung der Kundendaten verfügt.

    3. Sofern nicht ausdrücklich in diesem Vertrag vereinbart, gewährt keine Partei der anderen eine Lizenz an den jeweiligen geistigen Eigentumsrechten; darüber hinaus kann dieser Vertrag nicht dahingehend ausgelegt werden, dass dadurch ein Recht oder anteiliges Recht am Eigentum der jeweils anderen Partei begründet würde. Mit diesem Vertrag werden keine stillschweigenden Lizenzen gewährt.

  1. Pflichten von Bynder

    1. Bynder verpflichtet sich, die vertraglichen Leistungen mit angemessener Sorgfalt und den dazu erforderlichen Fachkenntnissen zu erbringen und dabei die branchenübliche Praxis und sämtliche Verordnungen einzuhalten.

    2. Die von Bynder angegebenen oder zwischen den Parteien vereinbarten Fristen, Zwischentermine und Liefertermine gelten stets nur als Anhaltspunkte, an die Bynder nicht gebunden ist. Davon abgesehen wird Bynder sich in angemessener Weise bemühen, derartige Fristen, Zwischentermine und Liefertermine einzuhalten. Bynder und der Kunde werden sich gegenseitig über die Folgen für die weitere Planung beraten, sobald absehbar wird, dass die angegebenen Termine, Zwischentermine oder Lieferfristen voraussichtlich nicht eingehalten werden können.

    3. In sämtlichen Fällen, also auch falls die Parteien eine feste Zeitplanung, feste Zwischenfristen und Lieferfristen vereinbart haben, ist Bynder nur dann in Verzug im Hinblick auf eine Fristüberschreitung, nachdem der Kunde Bynder schriftlich über diesen Verzug in Kenntnis gesetzt hat und eine angemessene, Bynder gesetzte Nachfrist ergebnislos verstrichen ist. Die Angaben in der Mitteilung über den Verzug müssen so umfassend und detailliert wie möglich sein, um Bynder die Gelegenheit zu einer angemessenen Reaktion zu ermöglichen.

    4. Soweit nicht ausdrücklich anderweitig von Bynder bestätigt, sind Maß- und andere Angaben in Zeichnungen, Bildern, Katalogen, Websites, Angeboten, Werbematerialien, Standardisierungsblättern und ähnlichen Unterlagen für Bynder nicht bindend.

    5. Bynder ist nicht an die angegebenen Fristen, Zwischentermine und Liefertermine, ob fest oder nicht, gebunden, wenn die Parteien Änderungen des Vertragsgegenstands oder des Vertragsumfangs (zusätzliche auszuführende Arbeiten, Änderungen der Spezifikationen usw.) oder Änderungen im Hinblick auf die vertragliche Leistungserbringung vereinbart haben, oder falls der Kunde seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt. Falls während der Vertragsausführung zusätzliche Arbeiten notwendig werden oder entstehen, so begründet dies für den Kunden kein Kündigungs- oder Aufhebungsrecht dieses Vertrags, außer dies ist ausdrücklich in diesem Vertrag vereinbart.

    6. Sollte Bynder gesetzlich oder durch behördliche Anordnung verpflichtet sein, besondere Dienstleistungen in Bezug auf Kundendaten vorzunehmen, so wird Bynder den Kunden unverzüglich darüber informieren, es sei denn, dies wäre gesetzlich untersagt, so dass der Kunde eine Schutzanordnung erwirken oder andere geeignete Rechtsbehelfe einlegen kann. Sollte keine Schutzanordnung erwirkt oder kein anderer Rechtsbehelf eingelegt werden, wird Bynder die Kundendaten, welche Gegenstand der Aufforderung sind, zur Verfügung stellen. Dabei wird sich Bynder nach besten Kräften bemühen eine vertraulichen Behandlung der übermittelten vertraulichen Informationen sicherzustellen. Sämtliche Kosten für Arbeiten, die aufgrund einer zulässigen behördlichen Anordnung oder einer gesetzlichen Verpflichtung anfallenden, die Bynder im Zusammenhang mit Kundendaten, Daten von Angestellten oder Benutzern des Kunden ausführt, sind vom Kunden zu tragen.

    7. Bynder ist über die im Vertrag oder in der Leistungsbeschreibung festgelegten Leistungen hinaus nicht verpflichtet, die Kundendaten in ein anderes Format zu konvertieren sowie die Richtigkeit und Vollständigkeit der Produktergebnisse und der Daten, die durch die Nutzung des Produkts generiert werden, zu prüfen, es sei denn der Kunde hat einen Fehler gemäß Abschnitt 5.5 (iv) gemeldet.

  1. Pflichten des Kunden

    1. Der Kunde hat sicher zu stellen, dass sämtliche Benutzer Kenntnis von diesem Vertrag und den Bestimmungen zur angemessenen Nutzung (Acceptable Use Policy - "AUP") haben und diese einhalten. Die AUP gilt durch Verweis und kann unter www.bynder.com/de/rechtliches/acceptable-use-policy/ eingesehen werden. Der Kunde trägt die volle Verantwortung für sämtliche Benutzer, als wären diese selbst der Kunde.

    2. Der Kunde verpflichtet sich angemessene Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, um nur solchen Benutzern den Zugriff auf das Produkt zu gestatten, die diesen Zugriff zur Durchführung ihrer jeweiligen Aufgaben für den Kunden benötigen.

    3. Der Kunde ist nicht befugt das Produkt durch Outsourcing, Vermietung, Weiterverkauf oder Unterlizenzen Dritten zur Verfügung zu stellen oder die Mehrfach-Nutzung von Benutzerkonten durch mehrere Benutzer gleichzeitig oder im Timesharing-System zu gestatten. Der Kunde verpflichtet sich die von oder wegen Bynder zur Verfügung gestellten Zugangs- oder Identifikations-Codes als vertrauliche Informationen zu behandeln und diese nur auf Grundlage von Abschnitt 10 (Vertraulichkeit) dieses Vertrags offenzulegen.

    4. Der Kunde trägt die Risiken bei der Auswahl der von Bynder zur Verfügung zu stellenden Gegenstände, Waren und/oder Dienstleistungen und trägt jederzeit die alleinige Verantwortung für die Nutzung und Verwaltung des Produkts sowie aller daraus resultierenden Ergebnisse.

    5. Der Kunde verpflichtet sich zu einer angemessenen Zusammenarbeit mit Bynder, wie sie zur Implementierung und Wartung der Produkte nötig ist. Insbesondere verpflichtet sich der Kunde: (i) die von Bynder angemessen angeforderte Zusammenarbeit zeitnah zu erbringen; (ii) Bynder rechtzeitig die benötigten Unterlagen, Daten und Informationen zur Verfügung zu stellen; (iii) Bynder bei Bedarf den Zugang zu den Systemen und Büros zu ermöglichen, vorbehaltlich der strikten Befolgung der anwendbaren Sicherheits- und Informationssicherheitsrichtlinien des Kunden durch Bynder; und (iv) Bynder unverzüglich über fehlerhafte Kundendaten in Kenntnis zu setzen.

    6. Der Kunde gewährleistet, dass die Bynder zur Verfügung gestellten und zur Implementierung und Wartung der Produkte erforderlichen Informationen, Designs und Spezifikationen korrekt und vollständig sind. Sollten die vom Kunden zur Verfügung gestellten Informationen, Designs oder Spezifikationen Fehler enthalten, die für Bynder offensichtlich sind, wird Bynder den Kunden mit der Bitte um Klärung kontaktieren.

    7. Der Kunde verpflichtet sich, die Integrität seiner Kundendaten (einschließlich Fehler, Datenkorruption oder Unvollständigkeit) bis zum Hochladen in das Produkt aufrecht zu erhalten. Bynder ist nicht verantwortlich für Schäden an Kundendaten die bereits vor dem Hochladen in das Produkt existierten oder die der Kunde nicht durch einen Fehler des Produkts erlitten hat.

    8. Sollte der Kunde Datenverlust oder -beschädigung erleiden, ohne dass dies auf einen Fehler des Produkts oder seitens Bynder zurückzuführen ist, so versucht Bynder den Datenverlust oder die Datenbeschädigung in wirtschaftlich vertretbarem Maße zu beheben und wird dem Kunden die entsprechenden Material- und Arbeitskosten in Rechnung stellen.

    9. Sofern dem Kunden in diesem Vertrag oder der anwendbaren Leistungsbeschreibung Fristen über Mitwirkungspflichten im Rahmen einer erfolgreichen Zusammenarbeit gesetzt sind und diese von dem Kunden nicht eingehalten werden, so informiert Bynder den Kunden unmittelbar nachdem Bynder davon Kenntnis erhalten hat (einfache Nachricht per E-Mail ist hierbei ausreichend). Darin wird der Kunde aufgefordert, seiner Mitwirkungspflicht innerhalb einer Nachfrist von fünf (5) Geschäftstagen nach Erhalt der Nachricht nachzukommen.

    10. Sollte der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht innerhalb der in Abschnitt 5.9 genannten Frist von fünf (5) Geschäftstagen nachkommen, trifft Bynder keine Verantwortung für die Einschränkung des Produkts und der professionellen Dienstleistungen, einschließlich der Verringerung der in Bynders Service Level Agreement garantierten Verfügbarkeit, des Nichteinhaltens von Lieferfristen und der in der entsprechenden Leistungsbeschreibung aufgeführten Qualität, insofern und insoweit eine solche Kürzung oder Nichterfüllung direkt auf die mangelnde Mitwirkung des Kunden zurückzuführen ist.

    11. Falls das Unterlassen der kundenseitigen Mitwirkungspflichten dazu führt, dass Bynder eine Projektleistung nicht erbringen und/oder das gesamte Projekt nicht ausführen kann, so hat der Kunde kein Recht auf Erstattung bereits gezahlter Beträge; der Kunde hat sämtliche unbezahlten einmaligen Kosten und Nutzungsgebühren für die ersten zwölf (12) Monate zu entrichten; Bynder kann den Vertrag in diesem Fall schriftlich fristlos kündigen; darüber hinaus ist Bynder berechtigt weitere, in diesem Abschnitt 5 nicht angeführte Rechtsbehelfe einzulegen.

  1. Fremdprodukte

    1. Bynder übernimmt keine Haftung und keinerlei Gewährleistung für die Produkte Dritter, die der Kunde gemeinsam mit dem Bynder-Produkt einsetzt.

    2. Falls Fremdprodukte in Bynders Produkt integriert werden müssen, modifiziert Bynder nur das vertraglich festgelegte Produkt. Fremdprodukte werden von Bynder unter keinen Umständen abgeändert. In Fällen, in denen eine Integration von Fremdprodukten unmöglich ist, unterrichtet Bynder den Kunden darüber so schnell, wie dies praktikabel ist.

    3. Findet zwischen dem Kunden und einer dritten Partei ein Datenaustausch oder eine andere Interaktion statt, so betrifft dies nur den Kunden und die jeweilige dritte Partei und unterliegt eigenen, nicht zu diesem Vertrag gehörenden Bestimmungen. Bynder ist nicht verantwortlich für jegliche Offenlegung, Änderung oder Löschung von Kundendaten aufgrund der Benutzung von oder dem Zugriff durch Fremdprodukte oder Fremdproduktanbieter.

  1. Datenschutz

    1. In dem Umfang wie Daten bei der Nutzung der Produkte verarbeitet werden, bestätigen die Parteien, dass Bynder der Datenverarbeiter und der Kunde der Datenverantwortliche ist, und dass jede der Parteien ihre jeweiligen rechtlichen Verpflichtungen und Datenschutzbestimmungen einzuhalten hat.

    2. Bynder wird, ebenso wie seine Subunternehmer, Lizenzgeber und Hosting-Anbieter, ausreichende und geeignete technische und organisatorische Maßnahmen gegen die unerlaubte, unrechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten sowie gegen zufälligen Verlust, Zerstörung oder Beschädigung personenbezogener Daten treffen, wobei im Hinblick auf den technischen Fortschritt und die Kosten für die Umsetzung derartiger Maßnahmen ein Sicherheitsstandard zu gewährleisten ist, der dem Schaden angemessen ist, der durch die unerlaubte, unrechtmäßige Verarbeitung, den zufälligen Verlust, die Zerstörung oder Beschädigung und die Beschaffenheit der zu schützenden persönlichen Daten entstehen würde.

    3. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Bynder erfolgt gemäß den Anweisungen des Kunden. Sollten die Anweisungen des Kunden anderen Gesetzen, an die Bynder gebunden ist, widersprechen oder die Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sie diesen widersprechen, so benachrichtigt Bynder den Kunden und verlangt alternative, gesetzeskonforme Anweisungen. Bynder haftet nicht für Verstöße gegen Datenschutzgesetze, die aufgrund von Anweisungen des Kunden zur Implementierung und Bereitstellung der Produkte entstehen.

    4. Der Kunde trägt die volle Verantwortung für seine Kundendaten und gewährleistet gegenüber Bynder, dass die Inhalte, die Nutzung, und/oder Verarbeitung der Kundendaten weder die Rechte Dritter verletzen noch gegen geltendes Recht verstoßen.

    5. Der Kunde hat sicher zu stellen, dass er sämtliche personenbezogenen Daten, die er Bynder zur Verfügung stellt oder offenlegt, angemessen und rechtmäßig erhalten hat, dass er sämtliche erforderlichen Zustimmungen der betroffenen Personen, deren Daten verarbeitet werden, sowie die erforderlichen behördlichen Eintragungen einholen wird, die erforderlich sind, damit Bynder im Zuge der Vertragserfüllung personenbezogene Daten an Dritte weitergeben kann.

    6. Der Kunde ist verpflichtet, Bynder gegenüber jeglichen Klagen Dritter, einschließlich betroffener Personen, die im Zusammenhang mit seinen Kundendaten oder der Vertragsleistung stehen, schadlos zu halten.

    7. Falls Dritte Verstöße gegen Datenschutzrechte geltend machen, ist Bynder berechtigt, notwendige Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Verstöße gegen die Datenschutzrechte Dritter zu unterbinden.

    8. Bynder haftet nicht für den Schutz personenbezogener Daten, wenn der Kunde ein Bynder-Produkt zur Offenlegung solcher Daten an Unbefugte nutzt.

    9. Beantragt eine betroffene Person vom Kunden die Offenlegung der über sie gespeicherten Daten und/oder eine Kopie ihrer personenbezogenen Daten, so wird Bynder, vorbehaltlich der geltenden Gesetzgebung zum Datenschutz, den Kunden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen informieren und mitwirken. Bynder ist berechtigt die Zeit- und Materialkosten für seine Mitwirkung in Rechnung zu stellen. Sollte Bynder gesetzlich verpflichtet sein, personenbezogene Daten an Dritte weiterzugeben, so gilt Abschnitt 4.6.

  1. Support- und Wartungsleistungen

    1. Bynders Service Level Agreement ist anwendbar durch Verweis. Das Service Level Agreement beschreibt die Dienstgüte von Verfügbarkeit und Support für das Produkt und steht unter www.bynder.com/de/rechtliches/service-level-agreement/ bereit. Während der Bezugsdauer und vorbehaltlich der jeweils fristgerechten Zahlung der Nutzungsgebühren führt Bynder Support- und Wartungsleistungen für die Produkte in Übereinstimmung mit den im Service Level Agreement vereinbarten Anforderungen durch.

    2. Der Kunde willigt hiermit ein, dass Bynder technische Informationen, die während der Support- und Wartungsleistungen des Produkts gewonnen werden, sammeln und nutzen darf. Die technischen Informationen umfassen dabei Angaben über das Betriebssystem und den Browser sowie Statistiken, wie etwa die am häufigsten gesuchten Begriffe, Datum und Zeit des letzten Logins, Anzahl der Downloads, Uploads und Views. Bynder darf diese Informationen ausschließlich für die Verbesserung des Produkts verwenden und wird sie nicht in einer Form offenlegen, die die Identifizierung des Kunden oder der Benutzer erlaubt.

  1. Gebühren und Zahlung

    1. Alle Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer (USt) und sonstiger Steuern, Bankgebühren sowie Gebühren, die von staatlicher Seite bei Vertragsabschluss oder zu einem späteren Zeitpunkt erhoben werden. Sollte der Kunde verpflichtet sein, bestimmte Steuern abzuziehen oder einzubehalten, so muss er den abgezogenen oder einbehaltenen Betrag gemäß den steuerrechtlichen Vorgaben abführen und diesen Betrag so ausgleichen, dass Bynder den vollen Rechnungsbetrag ohne Abzüge oder Einbehaltungen erhält. Sofern nicht anders vereinbart, gilt der Euro (EUR) als Währung für alle Rechnungen und Zahlungen.

    2. Die Nutzungsgebühr wird jährlich zum Jahrestag des Wirksamkeitsdatums an den Harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI) für sonstige Dienstleistungen in der Eurozone angepasst, der von Eurostat zur Verfügung gestellt wird. Fällt die Entwicklung des HVPI-Index negativ aus, so findet keine Anpassung der Nutzungsgebühr statt.

    3. Bynder ist berechtigt, die für die Vertragslaufzeit geltenden Preise und Sätze gemäß dem anwendbaren Index oder einem anderen Standard anzupassen, der in den jeweils relevanten Geschäftsbedingungen oder der Bestellung festgehalten ist. Sollte Bynders Recht zur Anpassung von Preisen und Sätzen nicht ausdrücklich in den jeweils relevanten Geschäftsbedingungen oder der Bestellung angeführt sein, ist Bynder jederzeit berechtigt neue Preise und Sätze einzuführen, wenn der Kunde hierüber mindestens drei (3) Monate im Voraus in Kenntnis gesetzt wird. Sollte der Kunde der Preisanpassung nicht zustimmen, kann der Kunde den Vertrag schriftlich, innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Erhalt der Nachricht über die Preisanpassung kündigen, wobei die Kündigung an dem Tag wirksam wird, ab dem die neuen Preise und/oder Sätze gelten.

    4. Die in den Geschäftsbedingungen und den jeweiligen Anlagen über den Kauf zusätzlicher Module angeführten Gebühren und Kosten hat der Kunde innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Rechnungsdatum ("Zahlungsfrist") zu zahlen. Sollten die Parteien beschließen und vereinbaren, dass nach Projektbeginn zusätzliche Dienste für die Fertigstellung des Projekts erforderlich sind, so sind der Umfang und der Preis dieser zusätzlichen Dienste in einer gesonderten Anlage zu diesem Vertrag zu vereinbaren, auf deren Grundlage Bynder die entsprechende Rechnung stellen wird.

    5. Gemäß Buch 6 Artikel 6:119a des Niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches schuldet der Kunde bei Nichteinhalten der Zahlungsfrist die höchsten gesetzlich vorgesehenen Verzugszinsen auf den ausstehenden Betrag, ohne dass Bynder hierzu eigens eine Forderung oder Mitteilung des Zahlungsverzugs ausstellen muss.

    6. Sollte der Kunde die fälligen Gebühren, Kosten und/oder sonstigen zutreffenden Verzugszinsen auch nach Erhalt einer entsprechenden Mahnung nicht zahlen, so übergibt Bynder seine Forderungen an ein Inkassounternehmen, wodurch dem Kunden zusätzlich zu der bestehenden Forderung weitere Kosten für Inkasso und rechtliche Geltendmachung der Forderung sowie zusätzliche Bank- oder Zahlungsabwicklungsgebühren entstehen. Falls der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus einer Rechnung nicht innerhalb der Zahlungsfrist nachkommt, ist Bynder darüber hinaus berechtigt die Bereitstellung des Produkts so lange auszusetzen, bis entweder die ausstehenden Zahlungen voll beglichen sind oder eine schriftliche Zahlungsvereinbarung getroffen wurde.

    7. Beanstandungen gegen die von Bynder in Rechnung gestellten Beträge hat der Kunde schriftlich innerhalb von zehn (10) Geschäftstagen ab Rechnungsempfang an Bynder zu richten. Darin sind die Gründe für die Beanstandung detailliert aufzuführen. Sämtliche nicht beanstandeten Rechnungsbeträge sind vollständig zu bezahlen.

    8. Bei Beanstandungen nach diesem Abschnitt 9 stellt jede der Parteien einen Vertreter, die versuchen, die Beanstandungen nach dem Prinzip von Treu und Glauben zu beheben. Falls die Vertreter innerhalb von zwanzig (20) Tagen keine Lösung zur Beilegung der strittigen Punkte gefunden haben und falls es hierbei um die korrekte Abrechnung von Beträgen, um das gelieferte Produkt oder tatsächlich erbrachten Leistungen geht, können die Vertreter den Streitfall einer unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorlegen, auf welche sich die Parteien gemeinsam einigen können. Die Parteien verpflichten sich zur Zusammenarbeit mit der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und stellen ihr die Unterlagen und Aufzeichnungen zur Verfügung, die angemessen und für eine Entscheidung erforderlich sind. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft soll sich in wirtschaftlich zumutbarem Rahmen bemühen, innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Beauftragung eine Entscheidung zu treffen. Die Entscheidung der Wirtschaftsprüfungs-gesellschaft ist in jedem Fall für die Parteien bindend und abschließend. Sollte in der abschließenden Entscheidung festgestellt werden, dass Bynder die strittigen Beträge im Rahmen dieses Abschnitts 9 zustehen, so hat der Kunde diese Beträge unverzüglich und zuzüglich der gesetzlich vorgesehenen Zinsen zu dem am Datum der Fälligkeit geltenden Zinssatz für den Zeitraum zwischen Fälligkeitsdatum und tatsächlicher Zahlung zu entrichten. Die Kosten für die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sind zu gleichen Teilen von Bynder und dem Kunden zu tragen.

  1. Vertraulichkeit

    1. Während der Vertragsdauer und für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach Kündigung oder Auslaufen dieses Vertrags ist es der Empfängerpartei nicht gestattet vertrauliche Informationen der offenlegenden Partei zu veröffentlichen, offenzulegen auf andere Weise an Dritte weiterzugeben, es sei denn es handelt sich dabei um bevollmächtigte Vertreter der Empfängerpartei, die diese vertraulichen Informationen benötigen und durch geeignete Erklärungen, die nicht weniger strikt sein dürfen als die vertraglich vereinbarten, zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet werden. Die Empfängerpartei hat ihre bevollmächtigten Vertreter über die Verpflichtungen aus diesem Vertrag zu unterrichten und haftet für sämtliche Vertragsverstöße, die von ihren bevollmächtigten Vertretern begangen werden.

    2. Die Empfängerpartei ist nur verpflichtet, solche Informationen zu schützen, die sie von der offenlegenden Partei erhalten hat.

    3. Die Empfängerpartei muss: (i) vertrauliche Informationen mit strengster Vertraulichkeit behandeln; (ii) vertrauliche Informationen nur zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten oder Ausübung ihrer vertraglichen Rechte nutzen; (iii) vertrauliche Informationen mit derselben Sorgfalt speichern, wie die Empfängerpartei sie für den Schutz ihrer eigenen Informationen von vergleichbarer Beschaffenheit einsetzt, welche jedoch mindestens dem üblichen Maß an Sorgfalt entsprechen muss; (iv) vertrauliche Informationen auf eine Weise speichern, dass eine vertragsverletzende Nutzung und/oder Weitergabe an Dritte verhindert wird; und (v) vertrauliche Informationen gemäß den spezifischen und angemessenen Sicherheitsanforderungen der offenlegenden Partei im Hinblick auf die Übertragung, Speicherung oder Handhabung der vertraulichen Informationen speichern.

    4. Die Empfängerpartei hat die offenlegende Partei umgehend schriftlich über jegliche missbräuchliche Nutzung oder widerrechtliche Aneignung ihrer vertraulichen Informationen, von denen sie Kenntnis erlangt, zu benachrichtigen.

    5. Die Vertraulichkeitspflichten der Empfängerpartei aus diesem Vertrag gelten nicht für vertrauliche Informationen: (i) von denen die Empfängerpartei nachweisen kann, dass ihr diese bereits bekannt oder in ihrem Besitz waren und welche die Empfängerpartei rechtmäßig von anderen als von der offenlegenden Partei erhalten hat; (ii) die ohne Verschulden der Empfängerpartei öffentlich bekannt sind oder werden; (iii) die sich die Empfängerpartei eigenständig und ohne Vertragsverstoß erschließt, wobei der Nachweis darüber schriftlich zu erfolgen hat; (iv) welche die Empfängerpartei mit vorheriger, schriftlicher Zustimmung der offenlegenden Partei offenlegt; oder (v) die aufgrund gesetzlicher Vorgaben offengelegt werden müssen, wobei in diesem Fall die Offenlegung durch Abschnitt 4.6 geregelt wird.

    6. Die Empfängerpartei wird nur solche Kopien von Dokumenten oder anderen Materialien (unabhängig vom jeweiligen Medium) mit vertraulichen Informationen anfertigen, die für die Erbringung der vertraglichen Leistungen unabdingbar sind. Unverzüglich nach schriftlicher Aufforderung seitens der offenlegenden Partei oder nach Kündigung oder Auslaufen dieses Vertrags ist die Empfängerpartei verpflichtet: (i) die Nutzung der vertraulichen Informationen sofort einzustellen; (ii) sämtliche Unterlagen, Kopien oder sonstigen Materialien, die vertrauliche Informationen enthalten, unverzüglich an die offenlegende Partei zurückzugeben; oder (iii) auf Antrag der offenlegenden Partei die Vernichtung zu veranlassen und schriftlich zu bestätigen, dass sämtliche vertraulichen Informationen sowie Kopien davon vernichtet wurden.

    7. Ungeachtet der vorangegangenen Bestimmungen gehen die Parteien davon aus, dass von den Computersystemen der Empfängerpartei automatisch Backups mit vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei angelegt werden könnten. Insoweit solche Backup-Verfahren Kopien von vertraulichen Informationen erstellen, darf die Empfängerpartei derartige Kopien so lange in ihren regulären Archiven oder Backup-Speichersystemen behalten, wie dies normalerweise für die Archive oder Backups der Empfängerpartei üblich ist. Sämtliche in Backups oder Archiven gespeicherten vertraulichen Informationen unterliegen darüber hinaus den vertraglichen Vertraulichkeits- und Nutzungsbestimmungen gemäß diesem Abschnitt 10.

    8. Die Empfängerpartei bestätigt hiermit, dass die Offenlegung von vertraulichen Informationen eine nicht wiedergutzumachende Benachteiligung für die offenlegende Partei bedeuten kann, die nicht angemessen durch Schadenersatz ausgeglichen werden kann. Daher steht der offenlegenden Partei zusätzlich zu weiteren Rechtsmitteln ein Unterlassungsanspruch bei Verstoß oder drohendem Verstoß gegen die obigen Verpflichtungserklärungen zu.

    9. Der Kunde erkennt an, dass die von Bynder stammende Software ihrem Wesen nach immer vertraulich ist und Handelsgeheimnisse von Bynder, seinen Zulieferern oder Herstellern der Software enthält.

  1. Öffentlichkeit

    1. Nach Unterzeichnung dieses Vertrags ist Bynder jederzeit befugt, Namen und Logo des Kunden (i) auf Bynders Website; (ii) in Marketingmaterialien; (iii) auf Online-Werbebannern und (iv) im Rahmen von Bynders Verkaufspräsentationen zu veröffentlichen.

    2. Bynder wird die schriftliche Einwilligung des Kunden vor folgenden Veröffentlichungen einholen: (i) Pressemitteilungen; (ii) Fallstudien oder White Papers auf Bynders Website und Marketingmaterialien (sowie die Besprechung von Fallstudien oder White Papers im Rahmen von Verkaufspräsentationen); (iii) Testimonials des Kunden auf Bynders Internetseite.

  1. Gewährleistungen

    1. Jede der Parteien sichert der jeweils anderen zu, dass: (i) sie zum Abschluss dieses Vertrags befugt ist; (ii) sämtliche geltenden Gesetze auf Bundes-, Landes- oder lokaler Ebene oder sonstige Gesetze und Bestimmungen einhält, die auf die Erfüllung der vertraglichen Pflichten anwendbar sind, und über sämtliche Genehmigungen und Lizenzen zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen verfügt; (iii) sie nicht von einem anhängigen Gerichtsverfahren, Schiedsgerichtsverfahren oder sonstigem Rechtsstreit betroffen ist, von dem im Falle einer Entscheidung zu Ungunsten der jeweiligen Partei angemessenerweise erwartet werden kann, dass daraus ein Nachteil im Hinblick auf die Fähigkeit zur Erbringung der vertraglichen Pflichten entsteht.

    2. Der Kunde sichert zu, dass: (i) er und seine Benutzer das Produkt gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags und der AUP nutzen; (ii) die Kundendaten nicht gegen die geistigen Eigentumsrechte oder die Vertraulichkeitsbestimmungen Dritter verstoßen; (iii) er dafür die Verantwortung trägt, dass die Kundendaten vor dem Hochladen in das Produkt vollständig sind; und (iv) er von den Personen, auf die sich die personenbezogenen Daten beziehen, die entsprechenden Zustimmungen für die Sammlung, Nutzung und Übermittlung ihrer persönlichen Daten im Zusammenhang mit diesem Vertrag eingeholt hat und/oder einholen wird.

    3. Bynder sichert zu, (i) über die notwendigen Rechte zur Überlassung der in Abschnitt 2.1 aufgeführten Nutzung seitens des Kunden gemäß den Bedingungen dieses Vertrags zu verfügen; (ii) das Produkt nicht gegen die geistigen Eigentumsrechte Dritter verstößt; und (iii), dass das Produkt in allen wesentlichen Aspekten den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Spezifikationen entspricht.

    4. Gewährleistungsausschluss. Falls nicht ausdrücklich anders in den Abschnitten 12.1 und 12.3 dieses Vertrags, der Leistungsbeschreibung oder des Service Level Agreements angeführt, lehnt Bynder, soweit rechtlich zulässig, jegliche Gewährleistung und Bedingungen ab, gleich ob explizit oder auf Gesetz, Gewohnheitsrecht oder sonstiger Rechtsprechung beruhend, insbesondere wird im Zusammenhang mit dem vertraglichen Erwerb des Produkts keine Gewähr für Leistungen oder Ergebnisse, die der Kunde durch die Nutzung des Produkts erzielen kann, sowie für eine zufriedenstellende Qualität, die Marktgängigkeit oder die Geeignetheit für einen bestimmten Zweck übernommen. Bynder übernimmt keine Gewährleistung dafür, dass das Produkt den Anforderungen des Kunden entspricht oder ohne Unterbrechungen oder fehlerfrei nutzbar ist. Das Produkt wird im gegenwärtigen Zustand geliefert ("as is"), und das gesamte Risiko im Hinblick auf eine zufriedenstellende Nutzung des Produkts liegt beim Kunden. Der Kunde bestätigt hiermit, dass er die Geeignetheit des Produkts und der professionellen Dienstleistungen für seine Zwecke in unabhängigen Untersuchungen und Analysen geprüft und die Entscheidung für Bynder als Dienstleister im Vertrauen auf seine eigene unabhängige Prüfung und die Kenntnis der Sachlage getroffen hat, ohne sich hierbei auf schriftliche oder mündliche Ratschläge Bynders verlassen zu haben.

  1. Schadloshaltung

    1. Der Kunde hat Bynder auf eigene Kosten gegenüber Forderungen, Klagen, Schadenersatzklagen oder Gerichtsverfahren (jedes einzelne eine "Klage") schadlos zu halten, die von Dritten, die nicht mit Bynder verbunden sind, gegen Bynder (sowie Direktoren, Angestellte, Erfüllungsgehilfen, Dienstleister, Lizenzgeber und Tochtergesellschaften) erhoben werden, soweit eine solche Klage erhoben wird aufgrund von oder ausgelöst durch: (i) eine Nutzung des Produkts, die gegen anwendbare Gesetze verstößt, unabhängig davon ob durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Kunden; (ii) Nichteinhaltung dieses Vertrags oder Verstoß gegen diesen Vertrag durch den Kunden einschließlich der unerlaubten Nutzung des Produkts über ein Benutzerkonto; oder (iii) die Nutzung von Fremdprodukten durch den Kunden.

    2. Vorbehaltlich Abschnitt 14 hat Bynder den Kunden gegenüber Klagen schadlos zu halten, die von Dritten, die nicht mit Bynder verbunden sind, gegen den Kunden (sowie dessen Direktoren, Angestellte, Erfüllungsgehilfen, Dienstleister, Lizenzgeber und Tochtergesellschaften) erhoben werden, soweit diese auf ein Verschulden von Bynder begründet sind und eine solche Klage erhoben wird aufgrund von oder ausgelöst durch: (i) Produkte, die gegen anwendbare Gesetze verstoßen; (ii) allein von Bynder zu verantwortende Beschädigung oder Verlust von Kundendaten; oder (iii) Produkte, die im Rahmen dieses Vertrags genutzt werden und gegen geistige Eigentumsrechte Dritter verstoßen.

    3. Falls eine einstweilige Verfügung beantragt und nicht innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen abgewiesen wird oder ein zuständiges Gericht in einem Urteil zu der Auffassung gelangt, dass Bynder durch die Lieferung seines Produkts die geistigen Eigentumsrechte Dritter verletzt hat und hiergegen keine Rechtsmittel eingelegt werden, hat Bynder: (i) für den Kunden das Recht zu erwirken, das Produkt oder die Module weiterhin nutzen zu dürfen; (ii) das Produkt oder die Module zu ersetzen oder so abzuändern, dass sie nicht gegen derartige Eigentumsrechte verstoßen und von dem Kunden ohne Einschränkung genutzt werden können; oder (iii) falls Bynder nicht in der Lage ist oder nach vernünftigem Ermessen beschließt, dass die Durchführung des Vorhergesagten wirtschaftlich unverhältnismäßig ist, dem Kunden alle vorausgezahlten Gebühren für das Produkt oder die Module, bei denen ein Verstoß beanstandet wurde, zurückzuzahlen.

    4. Damit eine der Parteien zur Schadloshaltung gemäß diesem Abschnitt 13 berechtigt ist, muss die schadlos gehaltene Partei: (i) die schadlos haltende Partei innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Bekanntwerden einer Klage schriftlich darüber informieren; (ii) der schadlos haltenden Partei die alleinige Kontrolle und Entscheidungsbefugnis über die Verteidigung gegen die Klage oder über das Eingehen eines Vergleichs einräumen; und (iii) der schadlos haltenden Partei sämtliche geeigneten Informationen sowie angemessene Unterstützung bei der Verteidigung und/oder einem Vergleich zukommen lassen.

    5. Keiner der Parteien ist es gestattet ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei einen Vergleich anzunehmen, der der anderen Partei irgendwelche Einschränkungen oder Verpflichtungen auferlegt oder der anderen Partei eine Haftung auferlegt, die nicht durch die Schadloshaltung gedeckt ist.

    6. Die schadlos gehaltene Partei hat angemessene Schritte durchzuführen, um die Verluste, welche durch die unter diesen Abschnitt 13 fallenden Verstöße entstehen, abzumildern.

    7. Die Abschnitte 13 und 14 regeln die Verpflichtungen und die vollständige Haftung der schadlos haltenden Partei, wobei sich die Schadloshaltung für sämtliche Entschädigungsansprüche auf die in diesen Bestimmungen geregelten Entschädigungen beschränkt.

  1. Haftungsbeschränkung

    1. Über die in den Abschnitten 6.1, 7.3 und 7.8 genannten Haftungsbeschränkungen hinaus haften die Parteien unter keinen Umständen und keiner Person gegenüber für Folge-, Sonder- oder Nebenschäden, indirekte, exemplarische oder rein wirtschaftliche Schäden, einschließlich: (i) entgangener Gewinne, Geschäftsmöglichkeiten, Goodwill oder erwarteter Ersparnisse; (ii) Anschaffungskosten für Ersatzwaren oder -produkte; oder (iii) verlorener Management- oder Angestelltenarbeitsstunden.

    2. Bynder und seine Zulieferer haften nicht für Schäden, die dem Kunden durch funktionsunfähige Bynder-Produkte aufgrund von Störungen des Internets entstehen.

    3. Mit Ausnahme von fahrlässig verursachten Personenschäden oder Todesfällen oder Schäden infolge arglistiger Täuschung oder durch Malware verursachter Schäden, wobei die Parteien unbeschränkt haften, beschränkt sich die vertragliche Gesamthaftung der Parteien im Zusammenhang mit dem Produkt auf die Gesamtsumme, für die unmittelbar auf das haftungsauslösende Ereignis vorangehenden zwölf (12) Monate vertraglich geschuldete Nutzungsgebühren (exklusive USt), unabhängig davon, ob sich die Schadenshaftung aus dem Vertrag, aus deliktischer Haftung oder aus anderen Gründen begründet.

    4. Der Kunde bestätigt hiermit, dass die Nutzungsgebühr die im Vertrag dargelegte Zuordnung der Risiken widerspiegelt, und dass Bynder ohne diese Haftungsbegrenzung nicht in den Vertrag eintreten würde.

  1. Laufzeit und Kündigung

    1. Laufzeit. Vorbehaltlich der Bestimmungen, die eine vorzeitige Kündigung nach diesem Abschnitt 15 erlauben, tritt dieser Vertrag mit Eintritt des Wirksamkeitsdatums und mit der vertraglich vereinbarten Laufzeit gemäß den Geschäftsbedingungen in Kraft. Bei Ablauf der Erstlaufzeit oder weiterer, anschließender Laufzeiten verlängert sich dieser Vertrag um weitere zwölf (12) Monate ("Anschlusslaufzeit"), sofern dieser nicht innerhalb einer Frist von neunzig (90) Tagen vor dem jeweiligen Ablaufdatum schriftlich gegenüber Bynder gekündigt wird.

    2. Konkurs oder Insolvenz. Jede Partei kann den Vertrag ohne sonstiges Fristerfordernis kündigen sobald: (i) sie schriftlich Mitteilung über die Insolvenz oder den Konkurs der anderen Partei erhält; (ii) von oder gegen die betreffende Partei im Rahmen der jeweils geltenden Gesetze ein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs,- Sanierungs- oder Insolvenzverfahrens oder ein Antrag im Rahmen anderer Gesetze zum Schutz von Schuldnern gestellt wird; oder (iii) ein Treuhänder, Konkursverwalter oder Abtretungsempfänger mit der Verwaltung des Eigentums der betreffenden Partei beauftragt wird, außer diese Ernennung oder Beauftragung wird innerhalb von dreißig (30) Tagen mit Beginn der genannten Verfahrenseröffnung, Ernennung, Liquidation oder Auflösung der betreffenden Partei aufgehoben, zurückgezogen oder unwirksam.

    3. Wesentliche Vertragsverletzung. Jede Partei ist berechtigt, diesen Vertrag oder eine spezifische Leistungsbeschreibung zu kündigen, wenn die andere Partei eine wesentliche Verletzung des Vertrags oder einer Leistungsbeschreibung begeht und diese Partei die wesentliche Vertragsverletzung trotz entsprechender Mahnung nicht innerhalb von vierzehn (14) Tagen behebt. Die Mitteilung über die wesentliche Vertragsverletzung muss so umfassend und detailliert wie möglich sein um der anderen Partei die Gelegenheit zu einer angemessenen Reaktion und Behebung innerhalb einer Frist von vierzehn (14) Tagen zu ermöglichen.

    4. Übernahme durch Mitwettbewerber. Für den Fall, dass eine der Parteien von einem direkten Mitwettbewerber der jeweils anderen Partei übernommen wird, an diesen sämtliche Vermögenswerte veräußert oder durch einen Kontrollwechsel an diesen fällt, ohne dass die andere Partei darüber vor Wirksamwerden der Änderung schriftlich informiert wurde, kann diese andere Partei den Vertrag ohne sonstiges Fristerfordernis zum Datum des Kontrollwechsels kündigen.

  1. Folgen der Kündigung

    1. Bei Auslaufen oder Kündigung dieses Vertrags wird Bynder die Bereitstellung des Produkts für den Kunden unverzüglich einstellen; ebenso werden die vertraglich gewährten Nutzungsrechte oder Lizenzen beendet. Bei Auslaufen oder Kündigung des Vertrags oder eines Benutzerkontos kann Bynder die betreffenden Benutzerkonten mit sofortiger Wirkung deaktivieren und ist berechtigt diese Benutzerkonten nach einer Frist von vierzig (40) Tagen aus dem Produkt zu löschen.

    2. Erfolgt die Kündigung durch den Kunden aufgrund einer wesentlichen Vertragsverletzung von Bynder gemäß Abschnitt 15.3 oder durch den Kunden gemäß Abschnitt 15.2 oder 15.4, so erstattet Bynder dem Kunden anteilig diejenigen vertraglich gezahlten Beträge, die auf den Zeitraum bis einschließlich dem Ereignistag, der zum Vertragsende führte, entfallen.

    3. Erfolgt die Kündigung durch Bynder aufgrund einer wesentlichen Vertragsverletzung des Kunden gemäß Abschnitt 15.3 oder durch Bynder gemäß Abschnitt 15.2 oder 15.4, so werden dem Kunden die vereinbarungsgemäß bereits bezahlten Summen nicht erstattet und Bynder hat Anspruch auf die vollständige Zahlung der Nutzungsgebühren für die gesamte Vertragslaufzeit.

    4. Innerhalb einer Frist von sechs (6) Monaten nach einer Kündigung gemäß Abschnitt 15 kann der Kunde die Rückgabe der Kundendaten in einem gewöhnlich akzeptierten Exportformat verlangen, wobei diesem Verlangen innerhalb einer Frist von drei (3) Monaten nachzukommen ist. Falls die Kündigung durch den Kunden wegen einer wesentlichen Vertragsverletzung seitens Bynder gemäß Abschnitt 15.3 erfolgte, werden die Kundendaten kostenlos an den Kunden zurückgegeben. In allen anderen Fällen stellt Bynder die Zeit- und Materialkosten für seine Mitwirkung in Rechnung. Innerhalb von sechs (6) Monaten nach Auslaufen oder Kündigung des Vertrags, kann der Kunde von Bynder die Beseitigung der Kundendaten ohne Rückgabe von Kopien an den Kunden verlangen, woraufhin Bynder sämtliche Kundendaten zu vernichten hat, es sei denn, es bestehen gesetzliche Aufbewahrungspflichten für die Kopien, und vorbehaltlich der Bestimmungen über automatische Backup-Kopien gemäß Abschnitt 10.7. Nach einem Zeitraum von sechs (6) Monaten nach Auslaufen oder Kündigung dieses Vertrags wird Bynder sämtliche Kundendaten beseitigen, sofern keine anderen gesetzlichen Aufbewahrungspflichten gelten, und vorbehaltlich der Bestimmungen über automatische Backup-Kopien gemäß Abschnitt 10.7. Auf Anfrage wird Bynder dem Kunden die Vernichtung seiner Kundendaten in einer gesonderten Bescheinigung bestätigen.

    5. Die Kündigung dieses Vertrags, gleich aus welchem Grund, hat keine Auswirkung auf die Rechte, die den Parteien aus diesem Vertrag entstanden sind, einschließlich das Recht auf Schadenersatz gegen die jeweils andere Partei. Sämtliche Vertragsbestimmungen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit und nach gesundem Menschenverstand über das Vertragsende hinaus Bestand haben, bleiben auch nach Kündigung oder Auslaufen dieses Vertrags vollumfänglich wirksam.

  1. Anwendbares Recht und Streitbeilegungsverfahren

    1. Dieser Vertrag und sämtliche Änderungen daran unterliegen dem Recht der Niederlande.

    2. Vor der Einleitung eines Schiedsverfahrens gemäß diesem Abschnitt 17 soll in mindestens einem (1) Schlichtungsgespräch versucht werden, die rechtlichen Streitigkeiten beizulegen, wobei sich die Parteien in angemessener Weise um ihre Teilnahme an dem Gespräch bemühen werden, um in gutem Glauben zu einer Lösung des Konflikts beizutragen. Können die Parteien ihren Streit nicht innerhalb von sechzig (60) Tagen ab dem ersten Schlichtungsgespräch beilegen, so übergeben sie ihn gemäß Abschnitt 17.4 einem Schiedsgericht.

    3. Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, gelten die Vertraulichkeitspflichten aus Abschnitt 10 unbeschadet der jeweiligen Rechte der Parteien auch für sämtliche Schlichtungsgespräche, die zwischen den Parteien geführt werden.

    4. Die Parteien vereinbaren, dass sämtliche sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Streitfälle, ob auf Vertragsrecht oder auf deliktischer Haftung beruhend, nach der zu Beginn der Schiedsverhandlung geltenden Schiedsordnung des Niederländischen Schiedsgerichtsinstituts (Stichting Nederlands Arbitrage Instituut; “NAI“) endgültig und verbindlich entschieden werden. Die Kosten des Schiedsgerichts, einschließlich Honorare und Kosten des/der Schiedsrichter, werden, vorbehaltlich eines anderslautenden Schiedsspruchs, von beiden Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Jede Partei trägt die Kosten für die Vorbereitung und Darlegung ihres eigenen Falles. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei (3) Schiedsrichtern zusammen, es sei denn, der vom Kläger angegebene Streitwert des Schiedsverfahrens übersteigt nicht vierhunderttausend EUR (€ 400.000,00), in welchem Fall das Schiedsgericht nur mit einem (1) Einzelschiedsrichter besetzt wird. Ort des Schiedsgerichtsverfahrens ist Amsterdam, Niederlande. Das Schiedsgerichtsverfahren wird auf Englisch geführt. Der oder die Schiedsrichter entscheiden sämtliche Kontroversen über die Schiedsbarkeit von strittigen Fragen. Die Schiedsrichter sind nicht befugt, Schiedssprüche mit Schadenersatz mit abschreckender Wirkung oder Strafschadenersatz zu verhängen und die Parteien verzichten ausdrücklich auf solche Schadenersatzansprüche. Der Schiedsspruch kann von jedem zuständigen Gerichtshof bestätigt und vollstreckt werden. Unbeschadet aller anderen Bynder zustehenden Rechte oder Rechtsbehelfe erkennt der Kunde an, dass unter bestimmten Umständen Schadenersatzleistungen keine angemessene Wiedergutmachung für Vertragsbrüche durch den Kunden darstellen; dementsprechend kann Bynder auch ohne einen Nachweis für besondere Schadensersatzansprüche Rechtsbehelfe wie Verfügungen, Vertragserfüllung oder andere billigkeitsrechtliche Rechtsbehelfe bei Vertragsverletzung oder drohender Vertragsverletzung vorbringen; Bynder ist befugt solche Rechtsbehelfe oder andere vorläufige Verfügungen bei einem hierfür zuständigen Gericht oder gemäß den Bestimmungen des NAI über Verfahrensbeschleunigung zu beantragen.

    5. Jede Partei unterstellt sich für sämtliche mit einem Schiedsgerichtsverfahren zusammenhängenden Gerichtsverfahren der ausschließlichen Gerichtsbarkeit des zuständigen Gerichts in Amsterdam, Niederlande. Jede Partei verzichtet auf ihr Recht, der Zuständigkeit dieser Gerichte zu widersprechen, einschließlich der Geltendmachung, dass eine Klage, ein Rechtsstreit oder ein Verfahren vor ein ungeeignetes Gericht gebracht wurde, oder dass diese Gerichte nicht zuständig seien. Jede Partei verzichtet ausdrücklich auf das Recht, die Zusammenlegung von Schiedsverfahren nach Artikel 1046 der Niederländischen Zivilprozessordnung zu beantragen; die Parteien stimmen überein, dass eine solche Zusammenlegung von der vereinbarten Schiedsgerichtsverfahrensordnung abweichen würde.

    6. Falls der Gegenstand einer Streitigkeit es den Parteien nicht ermöglicht, die in diesem Abschnitt 17 angeführte Streitschlichtung durchzuführen oder die Streitschlichtung als nicht durchsetzbar angesehen wird, so sollen die Gerichte von Amsterdam, Niederlande, ausschließlich für Streitigkeiten zuständig sein, die aus diesem Vertrag oder im Zusammenhang damit entstehen.

    7. Unbeschadet jedweder Streitfälle im Hinblick auf die Durchführung der in diesem Abschnitt 17 genannten Verfahren hat Bynder das Produkt weiterhin bereitzustellen und seine vertraglichen Pflichten weiterhin zu erfüllen, während der Kunde weiterhin seinen Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag nachzukommen hat.

  1. Sonstiges

    1. Abtretung. Keine Partei kann ohne schriftliche Genehmigung der anderen Partei ihre vertraglichen Rechte und Pflichten (ausgenommen das Recht Geld zu empfangen) abtreten oder übertragen. Dessen ungeachtet ist jede Partei befugt bei Mitteilung an die andere Partei, jedoch auch ohne Zustimmung der anderen Partei, alle ihre Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag einem Rechtssubjekt zu übertragen, das: (i) im Eigentum der jeweiligen Partei ist oder von dieser kontrolliert wird; oder (ii), das Eigentümer der jeweiligen Partei ist, oder diese kontrolliert. Zusätzlich darf jede Partei bei Mitteilung an die andere Partei, jedoch auch ohne Zustimmung der anderen Partei, ihre Rechte und Verpflichtungen aus diesem Vertrag einem Rechtssubjekt übertragen, dem sie im Wesentlichen alle ihre Vermögenswerte, die sich auf diesen Vertrag beziehen, überträgt. Die nach diesem Absatz erforderlichen Zustimmungen der jeweils anderen Partei dürfen nicht grundlos verweigert, an Bedingungen geknüpft oder hinausgezögert werden. Im Falle einer solchen nicht zustimmungspflichtigen Abtretung wird die abtretende der nichtabtretenden Partei unverzüglich und schriftlich die Abtretung unter Darlegung der Tatsachen, die eine solche nicht genehmigungspflichtige Abtretung erlauben, mitteilen. Dieser Vertrag wirkt sich auch zu Gunsten möglicher Nachfolger und erlaubter Rechtsnachfolger der Parteien aus und ist für diese bindend. Dieser Absatz erlaubt in keinem Fall eine nach einer anderen vertraglichen Bestimmung unzulässige Abtretung.

    2. Keine Verzichtserklärung. Sollte eine der Parteien es unterlassen oder versäumen, eine Bestimmung aus diesem Vertrag geltend zu machen, so kann dies nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Partei auf ihre vertraglichen Rechte verzichten würde.

    3. Mitteilungen. Sämtliche Mitteilungen, Anträge, Forderungen, Ersuchen und sonstigen Nachrichten zwischen den Parteien haben schriftlich zu erfolgen. Mitteilungen sind stets wie folgt zu übermitteln: (i) persönliche Übergabe; (ii) Versand durch einen national anerkannten Kurierdienst; (iii) per vorfrankiertem Einschreiben, oder (iv) mittels E-Mail. Mitteilungen gelten als wirksam zugestellt, sobald: (a) sie von der betreffenden Partei tatsächlich empfangen wurden; oder (b) am fünften (5) Tag nach Absendung der Mitteilung, wobei das zuerst eintretende Datum gilt. Schreiben an Bynder sind an folgende Postadresse zu richten: Bynder BV, Attn: Legal, Max Euweplein 46, 1017 MB Amsterdam, Niederlande. E-Mails an Bynder sind zu richten an: [email protected]. Die Adresse des Kunden an welche Mitteilungen zu richten sind, ist im Vertrag festgelegt.

    4. Höhere Gewalt. Keine der Parteien haftet für Verluste oder Verzögerungen (einschließlich der Nichteinhaltung der garantierten Verfügbarkeit und anderer Gewährleistungsverpflichtungen) aufgrund höherer Gewalt. Damit die von höherer Gewalt betroffene Partei durch diesen Abschnitt 18.4 geschützt ist, muss sie innerhalb von fünfzehn (15) Geschäftstagen nach Eintreten des Ereignisses von höherer Gewalt: (i) die andere Partei über das Ereignis informieren; (ii) falls möglich die voraussichtliche Dauer angeben; und (iii) die andere Partei über die getroffenen oder geplanten Maßnahmen zur Minderung der Folgen eines solchen Ereignisses informieren. Sollte das Ereignis höherer Gewalt für einen Zeitraum von mehr als sechzig (60) Tagen andauern, ist jede Partei zur schriftlichen, fristlosen Kündigung berechtigt. Im Falle einer solchen Kündigung sind die bereits ausgeführten Vertragsleistungen anteilsmäßig zu zahlen, während Aufwendungen, die in gegenseitigem Einvernehmen angefallenen sind, vollumfänglich zu zahlen sind. Weitere Haftungsansprüche entfallen.

    5. Versicherung. Bynder trägt während der Vertragslaufzeit die Kosten für die unten genannten Versicherungspolizzen, dabei gelten die aufgeführten Mindestdeckungssummen und Obergrenzen: (i) Betriebshaftpflichtversicherung: eine Million EUR (€ 1.000.000,00) je Schadensfall mit Personen- und/oder Sachschäden; (ii) Berufshaftpflichtversicherung: eine Million EUR (€ 1.000.000,00); (iii) Arbeitsunfallversicherung: eine Million EUR (€ 1.000.000,00) je Beschäftigtem pro Unfall oder Krankheitsfall; (iv) Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung: eine Million EUR (€ 1.000.000,00) für jeden Unfall eines von Bynder im Rahmen einer für den Kunden erbrachten Vertragsleistung eingesetzten Fahrzeugs. Auf schriftliche Anfrage des Kunden, jedoch höchstens einmal je Kalenderjahr, weist Bynder durch Vorlage der Versicherungsscheine den unter diesem Abschnitt 18.5 aufgeführten Versicherungsschutz nach.

    6. Überschriften. Die Überschriften der Abschnitte in diesem Vertrag dienen lediglich als Hinweise und haben keinerlei Auswirkung auf die Interpretation der Bestimmungen oder Bedingungen dieses Vertrags. Bei Übersetzungen dieses Vertrags in eine andere Sprache ist ausschließlich die englische Version des Vertrags für die Auslegung und Interpretation maßgeblich.

    7. Unabhängiger Auftragnehmer. Die Parteien sind unabhängige Auftragnehmer. Mit diesem Vertrag wird keine Partnerschaft, Franchise, Joint Venture, Handelsvertretung, Treuhänderschaft oder Angestelltenverhältnis begründet.

    8. Vollständige Abreden. Dieser Vertrag umfasst sämtliche Vereinbarungen zwischen den Parteien und ersetzt sämtliche vorhergehenden oder gleichzeitigen, schriftlichen oder mündlichen Abreden, Nebenabreden, Vereinbarungen oder Abmachungen zwischen den Parteien im Hinblick auf den Vertragsgegenstand. Jede der Parteien bestätigt hiermit, dass sie sich, soweit rechtlich erlaubt, bei Abschluss dieses Vertrags nicht auf Angaben, Erklärungen, Zusagen oder Zusicherungen gestützt hat, die nicht ausdrücklich in diesem Vertrag festgehalten sind. Die Anwendbarkeit von Kauf- oder sonstigen Bedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich abgelehnt.

    9. Änderungen. Im Falle, dass Bynder eine wesentliche Änderung an einer anwendbaren Online-Bedingung vornimmt, unterrichtet Bynder den Kunden entweder durch eine E-Mail an die vom Kunden hierfür angegebene E-Mail-Adresse oder durch eine Mitteilung an den Administrator des Kunden-Accounts bei Bynder. Hat diese Änderung eine erhebliche negative Auswirkung für den Kunden, so kann er innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Erhalt der Änderungsmitteilung durch E-Mail an [email protected] widersprechen. Hat Bynder den Widerspruch wie erfordert erhalten, so gelten für den Kunden bis zum Auslaufen der laufenden Bezugsdauer die vor der Änderung wirksamen Online-Bedingungen. Eine Verlängerung der Bezugsdauer erfolgt gemäß den dann geltenden Online-Bedingungen.

    10. Abweichungen und Widersprüche. Bei Abweichungen und Widersprüchen zwischen den verschiedenen Bestimmungen und Anlagen dieses Vertrags haben die Anlagen in ihrer numerischen Reihenfolge Vorrang: (i) Geschäftsbedingungen; (ii) Standard-Nutzungsbedingungen; (iii) Service Level Agreement; (iv) entsprechende Leistungsbeschreibung; (v) Acceptable Use Policy; und (vi) alle sonstigen anwendbaren Bedingungen.

    11. Ergänzungen. Änderungen oder Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen und von den Vertretern beider Parteien zu unterzeichnenden Vereinbarung, sofern die Parteien nichts Anderes vereinbart haben.

    12. Rechtswirksamkeit. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags aufgrund geltender Rechtsprechung nichtig, unwirksam oder anderweitig undurchführbar sein oder nach Vertragsabschluss nichtig, unwirksam oder anderweitig undurchführbar werden, so: (i) einigen sich die Parteien auf eine zweckmäßige, angemessene, gültige und durchführbare Bestimmung, die dem beabsichtigten Zweck der ungültigen oder undurchführbaren Bestimmung weitestgehend entspricht, (ii) ohne dass davon die übrigen Vertragsbestimmungen berührt werden.

    13. Rechte Dritter. Dieser Vertrag kommt zum gegenseitigen Nutzen beider Parteien zustande und soll weder einer dritten Partei zugute kommen noch von einer dritten Partei durchsetzbar oder vollstreckbar sein. Das Recht der Parteien diesen Vertrag zu beenden, aufzulösen, zu verändern oder irgendeine Vereinbarung zu diesem Vertrag zu treffen bedarf nicht der Zustimmung einer dritten Partei.

    14. Reisekosten. Der Kunde entschädigt, im Rahmen des Üblichen und Angemessenen, Bynder für Reisekosten, die Bynder bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen oder eines Auftrags entstehen. Diese Kosten sind von dem Kunden im Voraus schriftlich zu genehmigen und enthalten unter anderem Kosten für Fahrt und Unterkunft sowie einen Betrag von € 100,00 pro Tag und pro Bynder-Mitarbeiter für Spesen (z.B. Verpflegung und Nahverkehr). Sollte im Zuge der Dienstreise eine Übernachtung erforderlich sein, so sind die Reisekosten für zwei (2) volle Tage zu bezahlen. Die vom Kunden zu tragenden Reisekosten werden von Bynder innerhalb eines (1) Monats nach dem letzten Reisetag in Rechnung gestellt. Auf Nachfrage stellt Bynder dem Kunden Kopien der Belege über die entstandenen Reisekosten zur Verfügung.

  1. Definitionen

    In diesem Vertrag haben die folgenden Begriffe die ausgeführten Bedeutungen. Sofern nicht anders angegeben, beziehen sich die Verweise auf die jeweiligen Abschnitte bzw. Unterabschnitte dieser Standard-Nutzungsbedingungen. In diesem Vertrag: (i) umfasst die Mehrzahl die Einzahl und umgekehrt, sowie bezieht sich eine geschlechtsspezifische Bezeichnung auch auf das jeweils andere Geschlecht; (ii) gelten Verweise auf Gesetze, Erlasse, Anordnungen, Bestimmungen, Verordnungen oder vergleichbare Instrumente auch als Verweise auf jedwede nachträglichen Änderungen dieser Gesetze, Erlasse, Anordnungen, Bestimmungen, Verordnungen oder Instrumente oder nachträgliche Neufassungen derselben; (iii) bezeichnen die Wörter "Monat", "Jahr" und "Quartal" jeweils den Kalendermonat, das Kalenderjahr und das Kalenderquartal, sofern nicht anders angegeben; (iv) bedeutet das Wort "einschließlich" (oder ein gleichbedeutendes Wort bzw. Satzteil) "einschließlich ohne Einschränkung"; und (v) beziehen die Begriffe "Betroffener", "Datenverantwortliche", "Datenverarbeiter" und "personenbezogene Daten" beziehen ihre Bedeutung aus dem niederländischen Data Protection Act 2000 (“DPA”; Wet bescherming persoonsgegevens).

Die Standard-Nutzungsbedingungen Bynder BV wurden zuletzt am 11. November 2016 aktualisiert.